Bei AO-Fristen entscheidet oft ein einziger Tag über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit.
Kurz erklärt
§ 108 AO verweist für die Fristberechnung grundsätzlich auf §§ 187 bis 193 BGB und enthält steuerverfahrensrechtliche Sonderregeln.
Fristbeginn
Bei behördlich gesetzten Fristen beginnt der Lauf grundsätzlich mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, sofern nichts anderes mitgeteilt wird.
Fristende
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Monatsfristen
Bei Monatsfristen wird nicht einfach mit 30 Tagen gerechnet. Das Fristende richtet sich nach den Regeln der §§ 187, 188 BGB, auf die § 108 AO verweist.
Immer zuerst den Auslöser bestimmen
Vor jeder Fristberechnung muss feststehen, welches Ereignis die Frist auslöst – etwa Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder Wegfall eines Hindernisses.
Beispiel
Ein Bescheid wird wirksam bekannt gegeben. Erst jetzt berechnen Sie die einmonatige Einspruchsfrist. Fällt deren Ende auf einen Sonntag, läuft die Frist grundsätzlich bis zum folgenden Werktag.
Typischer Fehler
Bekanntgabefiktion und eigentliche Rechtsbehelfsfrist in einen einzigen Rechenschritt packen.
Merksatz
Erst das auslösende Ereignis bestimmen, dann die Frist rechnen.
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
