Einspruchsfrist verpasst – was jetzt?

Eine verpasste Einspruchsfrist bedeutet nicht automatisch, dass jede Änderungsmöglichkeit verloren ist.

Kurz erklärt

Prüfen Sie zuerst, ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist. Häufig liegt das Problem schon bei Bekanntgabe oder Rechtsbehelfsbelehrung.

1. Bekanntgabe kontrollieren

War der Bescheid später zugegangen als vermutet, kann sich der Fristbeginn verschieben. Bei Zweifeln über Zugang und Zeitpunkt gelten die Regeln des § 122 AO.

2. Rechtsbehelfsbelehrung prüfen

Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung kann nach § 356 AO grundsätzlich die Jahresfrist gelten.

3. Wiedereinsetzung nach § 110 AO

War der Betroffene ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Antrag und versäumte Handlung müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.

4. Korrekturvorschriften

Ist der Einspruch endgültig unzulässig, kann trotzdem eine Änderung nach §§ 172 ff. AO möglich sein. Das ist eine andere Prüfungsrichtung als der Rechtsbehelf.

Beispiel

Ein Mandant war nachweislich so schwer erkrankt, dass er die Post nicht bearbeiten konnte. Nach Genesung muss unverzüglich geprüft werden, ob § 110 AO greift und der Einspruch nachgeholt werden kann.

Typischer Fehler

Nach einem Tag Fristversäumnis sofort aufgeben – oder umgekehrt ohne Prüfung schlicht einen verspäteten Einspruch absenden.

Merksatz

Frist versäumt? Erst Bekanntgabe, Belehrung, Wiedereinsetzung und Korrektur prüfen.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

Zur Übersicht „AO & FGO einfach erklärt“

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen