§ 173a AO – Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen

§ 173a AO betrifft bestimmte Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung.

Anwendungsfall

Ein Fehler des Steuerpflichtigen führt dazu, dass der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt werden und deshalb ein fehlerhafter Steuerbescheid entsteht.

Abgrenzung zu § 129 AO

§ 129 AO betrifft offenbare Unrichtigkeiten der Finanzbehörde beim Erlass des Verwaltungsakts. § 173a AO setzt dagegen beim Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen an.

Beispiel

Bei der elektronischen Erklärung wird eine Zahl versehentlich falsch übertragen und dieser Fehler wirkt sich auf die Steuerfestsetzung aus.

Typischer Fehler

§ 173a AO mit einem nachträglichen Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen gleichzusetzen.

Merksatz

§ 129 AO: Fehler der Behörde – § 173a AO: bestimmter Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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