§ 173 AO – neue Tatsachen und Beweismittel

§ 173 AO greift, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden.

Neue Tatsache

Eine Tatsache ist ein konkreter Lebenssachverhalt, der für die Besteuerung erheblich sein kann. Neu ist sie, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde beim Erlass des Bescheids noch nicht bekannt war.

Änderung zuungunsten

Werden steuererhöhende Tatsachen nachträglich bekannt, kann eine Änderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.

Änderung zugunsten

Bei steuermindernden Tatsachen ist zusätzlich das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden zu prüfen.

Beweismittel

Auch neue Beweismittel können die Vorschrift eröffnen.

Typischer Fehler

Eine neue rechtliche Bewertung mit einer neuen Tatsache zu verwechseln.

Merksatz

Neu sein muss der Sachverhalt – nicht bloß die Rechtsauffassung.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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