§ 129 AO – offenbare Unrichtigkeit einfach erklärt

§ 129 AO betrifft mechanische Fehler – nicht falsche rechtliche Würdigungen.

Was kann berichtigt werden?

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

Was reicht nicht?

Ein Rechtsirrtum, eine unzutreffende Tatsachenwürdigung oder ein Fehler bei der Willensbildung ist grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit.

Offenbarkeit

Der Fehler muss für einen unvoreingenommenen Dritten als mechanisches Versehen erkennbar sein; umfangreiche rechtliche Überlegungen sprechen dagegen.

Praxisbeispiel

Eine Zahl wird beim Übertragen versehentlich vertauscht. Das kann § 129 AO eröffnen.

Typischer Fehler

Jeden eindeutig falschen Bescheid automatisch als Fall des § 129 AO zu behandeln.

Merksatz

§ 129 AO korrigiert mechanische Versehen, nicht falsches Denken.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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