Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO

Die Wiedereinsetzung nach § 110 AO kann eine unverschuldete Fristversäumnis heilen.

Prüfungsschema

1. Gesetzliche Frist wurde versäumt.

2. Fristversäumnis erfolgte ohne Verschulden.

3. Antrag wird rechtzeitig gestellt.

4. Tatsachen zur Begründung werden glaubhaft gemacht.

5. Versäumte Handlung wird nachgeholt.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger wird unmittelbar vor Fristablauf unerwartet schwer krank und kann weder selbst noch durch einen Vertreter handeln. Dann kann Wiedereinsetzung zu prüfen sein.

Typischer Fehler

Nur den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, ohne gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen.

Merksatz: Wiedereinsetzung ersetzt die Frist – nicht die versäumte Handlung.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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