Wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben ist, entscheidet oft darüber, bis wann Einspruch eingelegt werden kann. Seit 1. Januar 2025 gilt für postalisch im Inland übermittelte Verwaltungsakte grundsätzlich die Vier-Tage-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Kurzantwort
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland per Post übermittelt wird, gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Erst an die Bekanntgabe knüpfen wichtige Fristen an, etwa die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO.
1. Warum ist die Bekanntgabe so wichtig?
Ein Steuerbescheid entfaltet seine Wirkung gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe. Für die Praxis besonders wichtig: Die Einspruchsfrist beginnt nicht einfach mit dem Datum, das oben auf dem Bescheid steht. Maßgeblich ist die Bekanntgabe.
2. Die Vier-Tage-Fiktion nach § 122 AO
Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt im Inland durch die Post übermittelt, gilt er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Wichtig: Nicht mehr drei Tage!
Für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben wurden, wurde die frühere Drei-Tage-Fiktion auf vier Tage verlängert. Wer noch mit drei Tagen rechnet, arbeitet mit einer überholten Rechtslage.
3. Einfaches Beispiel
Ein Einkommensteuerbescheid wird am Montag zur Post gegeben.
Die vier Tage werden ab dem Folgetag gezählt. Der Bescheid gilt damit grundsätzlich am Freitag als bekannt gegeben.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung läuft ab dieser Bekanntgabe grundsätzlich die einmonatige Einspruchsfrist.
4. Was passiert am Wochenende oder Feiertag?
Fällt das rechnerische Ende der Bekanntgabefiktion auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist bei der Fristberechnung § 108 AO mitzudenken. Für die praktische Berechnung sollte deshalb nicht nur stumpf „vier Tage addiert“ werden, sondern auch der Kalender geprüft werden.
5. Was gilt bei späterem tatsächlichen Zugang?
Die Vier-Tage-Regel ist eine gesetzliche Fiktion. Geht der Bescheid tatsächlich später zu, kann der spätere Zugang maßgeblich sein. § 122 AO stellt ausdrücklich klar: Im Zweifel muss die Finanzbehörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
Praxistipp
Kommt ein Bescheid ungewöhnlich spät an, bewahren Sie den Briefumschlag auf und dokumentieren Sie den tatsächlichen Zugang. Gerade bei knapp laufenden Rechtsbehelfsfristen kann das entscheidend sein.
6. Elektronische Bekanntgabe
Auch bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten arbeitet § 122 Abs. 2a AO grundsätzlich mit einer Vier-Tage-Fiktion. Bei einer Bereitstellung zum Datenabruf ist zusätzlich § 122a AO zu beachten. Auch dort knüpft das Gesetz inzwischen grundsätzlich an den vierten Tag nach der Bereitstellung an.
7. Und wann endet die Einspruchsfrist?
Nach § 355 AO ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Prüfungsschema Bekanntgabe & Fristbeginn
1. Welcher Verwaltungsakt liegt vor?
2. Wie wurde er übermittelt?
3. Wann wurde er zur Post gegeben, elektronisch abgesendet oder bereitgestellt?
4. Wann greift die gesetzliche Bekanntgabefiktion?
5. Gibt es Hinweise auf einen späteren tatsächlichen Zugang?
6. Welche Rechtsbehelfsfrist knüpft an die Bekanntgabe an?
7. Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag?
Drei typische Fehler
Fehler 1: Das Bescheiddatum als Bekanntgabetag behandeln.
Das Datum auf dem Bescheid und der rechtlich maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt sind nicht dasselbe.
Fehler 2: Noch mit der alten Drei-Tage-Fiktion rechnen.
Seit 2025 gilt bei der postalischen Übermittlung im Inland grundsätzlich die Vier-Tage-Fiktion.
Fehler 3: Fristende und Bekanntgabe vermischen.
Zuerst den Bekanntgabezeitpunkt ermitteln. Erst danach die eigentliche Einspruchsfrist berechnen.
Merksatz
Erst Bekanntgabe bestimmen – dann die Rechtsbehelfsfrist rechnen.
Stand: Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Was kommt nach der Bekanntgabe?
Lesen Sie als Nächstes das Prüfungsschema zum Einspruch nach §§ 347 ff. AO.
