Anlaufhemmung verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung verschiebt ihr Ende.
Anlaufhemmung
Sie betrifft den Start der Festsetzungsfrist. Besonders wichtig ist § 170 AO, etwa wenn eine Steuererklärung einzureichen ist.
Ablaufhemmung
Sie verhindert, dass eine bereits laufende Festsetzungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Zentrale Vorschrift ist § 171 AO.
Beispiel
Eine Außenprüfung kann dazu führen, dass die Festsetzungsfrist trotz rechnerischen Ablaufs noch nicht endet.
Typischer Fehler
Anlauf- und Ablaufhemmung sprachlich oder rechnerisch zu vermischen.
Merksatz
Anlaufhemmung verschiebt den Start – Ablaufhemmung verschiebt das Ziel.
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.
