§ 175b AO – Änderung bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 175b AO regelt Änderungen, wenn steuerlich relevante Daten von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelt wurden.

Typischer Anwendungsbereich

Daten, die Dritte gesetzlich an die Finanzverwaltung übermitteln, werden bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt.

Prüfung

Welche Daten wurden übermittelt? Besteht eine gesetzliche Mitteilungspflicht? Wurden die Daten im Bescheid zutreffend berücksichtigt?

Praxis

Die Vorschrift ist besonders relevant bei zunehmend automatisierter Datenübermittlung und vorausgefüllten Steuerdaten.

Typischer Fehler

Jede fehlerhafte Angabe in einer Steuererklärung unter § 175b AO zu fassen, obwohl keine einschlägige Datenübermittlung durch Dritte vorliegt.

Merksatz

§ 175b AO beginnt bei Daten Dritter – nicht bei jeder elektronischen Steuererklärung.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung.

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