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Typische Fragen in der mündlichen Prüfung
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Auflösung der UmFragen aus Instagram
Eigene Korrekturnorm beim Verspätungszuschlag?
Antwort: § 152 Abs. 12 AO
beinhaltet eine neue Korrekturnorm rein für den Verspätungszuschlag. § 152 Abs. 12 AO ordnet die Korrektur einer Verspätungszuschlagfestsetzung für den Fall an, dass der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben oder korrigiert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat, AEAO Nr. 12 zu § 152.
Oberbegriff für Korrekturvorschriften?
Antwort: Korrektur
Der Begriff Korrektur wird im Gesetz gar nicht genannt. Trotzdem wird er in der AO als Oberbegriff verwendet. Siehe dazu
AEAO Nr. 1 vor § 347 Nr. 1: Dort wird von Korrekturanträgen gesprochen. Der Oberbegriff umfasst alle relevanten Ausdrücke, die im Gesetz genannt werden:
Berichtigung: § 129 AO
Rücknahme: § 130 AO
Widerruf: § 131 AO
Aufhebung/Änderung: §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO
Wo ist die formelle Bestandskraft definiert?
Antwort: Abschn. 19.2 Abs. 6 UStAE
Ja, richtig gelesen! Der Begriff der formellen Bestandskraft findest du nämlich nirgends im Gesetz (Wenn doch, schreib mir gerne *g*), sondern hat sich durch Rechtsprechung, Kommentare und sonstige Literatur entwickelt.
Eine knappe Beschreibung findest du im AEAO Nr. 1 Vor §§ 172ff:
„Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann.„
Genauer ist dieser Begriff jedoch beschrieben im A 19.2 Abs. 6 UStAE (wer hätte das gedacht?):
„Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann.“
Dort findest du auch die entsprechende BFH-Rechtsprechung.
Ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung wird nicht materiell bestandskräftig
Antwort: Jein 🙂
Zunächst einmal wichtig: Auch die Definition der materiellen Bestandskraft findet sich nicht im Gesetz. Laut AEAO Nr. 1 Vor §§ 172ff. wird dieser Begriff als Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung beschrieben. Mit Bekanntgabe wird der Bescheid wirksam, § 124 Abs. 1 AO, und entfaltet Bindungswirkung und Bestandskraft, d.h. sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA müssen sich daran halten. Ergeht aber nun ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, so entfaltet natürlich auch dieser Bescheid Bindungswirkung und Bestandskraft! Ansonsten wäre ein solcher Bescheid ja sinnlos. Oder würdest du diesen Bescheid dann „befolge“, also die Abschlusszahlung begleichen? Wohl kaum! Ob eine solche Steuerfestsetzung aber auch als „materiell“ bestandskräftig bezeichnet werden kann, ist in der Literatur umstritten, denn ein solcher Bescheid kann natürlich im Einspruchsverfahren, nach § 164 Abs. 2 AO oder nach §§ 172 – 175b AO geändert werden, wird aber trotzdem mit Bekanntgabe wirksam und entfaltet Bindungswirkung.
Gilt bei der Fälligkeit § 108 Abs. 3 AO
Antwort: Ja
Da es sich auch hier um das Ende einer Frist handelt, greift hier auch § 108 Abs. 3 AO. Wie du die Fälligkeit berechnest und warum eine Abgrenzung zur Entstehung so wichtig ist, erfährst du in meiner kompakten Übersicht. Die beiden Begriffe sind extrem wichtig, wenn es um die Verjährung, Haftung, Vollstreckung, Säumniszuschläge etc. geht.
Übersicht und Abgrenzung von Entstehung und Fälligkeit wichtiger Steuern.
Darf das Finanzamt bei einer schlichten Änderung auch andere Punkte prüfen und berichtigen, die vom Stpfl. nicht beantragt worden sind?
Antwort: Ja – es MUSS sogar
Obwohl es sich beim § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO – anders als beim Einspruch – nur um eine punktuelle Änderung handelt, gilt auch hier § 177 AO. Demnach muss das Finanzamt sogar die Mitberichtigung materieller Fehler nach § 177 Abs. 3 AO von Amts wegen prüfen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO. Da jedoch die Grenzen des § 177 AO zu beachten sind, ist eine Verböserung dagegen – anders als beim Einspruch – nicht möglich.
§ 108 Abs. 3 AO: Welches Feiertagsrecht ist maßgeblich?
Antwort: OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004 S 0260 – 3 – St 251
Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs– oder Leistungsort. Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z. B. Abgabe einer Steuererklärung, Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO).
Wie kannst du dir das merken? Schauen wir uns dazu die Bekanntgabe an: Maßgeblich ist das Gelangen des VA in den Machtbereich des Steuerpflichtigen. Das ist regelmäßig der Briefkasten. Wird am Feiertag Post zugestellt? Nö (wär ja noch schöner *g*). Also kann hier kein VA in den Machtbereich gelangen, sodass sich – zugunsten des Steuerpflichtigen – die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verlängert.
Umgekehrt (also z.B. bei Einspruchseinlegung) ist dagegen der Behördensitz maßgeblich.
Beispiel:
15.08 ist in Bayern Feiertag. In Berlin dagegen nicht. Endet also die Einspruchsfrist mit Ablauf des 15.08, und wirft der Steuerpflichtige den Einspruch am 16.08 in den Briefkasten des Finanzamts, hat er in Bayern Glück (Verschiebung auf 16.08) und in Berlin Pech gehabt. Klingt komisch, ist aber so 🙂
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Kann eine Beschwer auch gegeben sein, wenn im Bescheide eine niedrigere Steuer festgesetzt worden ist, als vom Steuerpflichtigen im Einspruch begehrt wird?
Antwort: Yes!
Klingt komisch, ist aber so und habe ich auch schon mal in der Praxis erlebt. Im ersten Moment denkst du dir: Hä? Warum macht der das? Wenn du aber den Hintergrund kennst und dich tiefer in die AO-Materie eingräbst, erkennst du: Damit hat sich sogar der BFH schon mal beschäftigt. Und zwar nicht nur einmal…
Beispiel:
– Eine höhere Festsetzung im Streitjahr wirkt sich in den Folgejahren günstiger aus, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, oder
– wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss.
BFH-Urteile dazu? Guggst du in AEAO Nr. 2 zu § 350.
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