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Schriftliches Berater-Examen 2025
AO-Teil: Meine Einschätzung
Das Examen ist vorbei, es war wieder mal bunt gemischt. Der AO-Teil war mal wieder lang und komplex. Schauen wir uns das Ganze mal genauer an (Alle Angaben ohne Gewähr, da Schilderungen von Prüfungsteilnehmern):
Vorweg: Klassische Aufgabe, 35 Punkte, 4/5 Seiten langer, komplexer und überladener SV.. Typisch für Tag 1: In 6 Stunden eigentlich nicht zu schaffen. Offenbar auch wieder 2 falsche/fehlerhafte Angaben im SV.
Aufgabe 1
Frage 1 (13 Punkte):
– Zulässigkeit des Einspruchs vom Mandanten prüfen und
– Welche Maßnahme muss neuer Steuerberater noch ergreifen
Frage 2 (13 Punkte):
– Unabhängig vom Ergebnis zu Frage 1: Prüfen, ob Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Aufgabe 2 (4 Punkte):
– War Ehefrau am Einspruchsverfahren zu beteiligen?
Aufgabe 3 (5 Punkte):
– Wie können bzw. können Steuernachforderungen gegenüber Ehefrau durchgesetzt werden?
– Prüfung der Fälligkeit der ESt-Nachzahlung im Bescheid vom 12.06.24
– Prüfung ob wegen Nichtzahlung bis 01.08.24 „Verzugszinsen“ anfallen
Hinweise:
Alle Bescheide inhaltlich hinreichend bestimmt und RB-Bel. ordnungsgemäß
Sachverhalt:
Es ging um Ehegatten, die für 2023 zusammen veranlagt wurden. Sie hatten EK aus nichtselbst. Arbeit, Gewerbebetrieb und neg. EK aus V+V erklärt. Bescheid erging am 19.02.24 an den Steuerberater der beiden, der eine unterschriebene Empfangsvollmacht vorgelegt hatte. (40k festzus. Steuer)
Ehegatten zerstritten sich im Verlauf, Frau zog aus, Mann kündigte alle Verträge, Bankkonten und auch den Steuerberater am 03.05.24
FA hat in der Zwischenzeit Kenntnis von Priv. VG erlangt, sendet Fragebogen an Eheleute. Frist verstreicht ohne Antwort.
FA erlässt geänderten Bescheid für 2023 am 12.06.24 und schätzt Gewinn aus Priv. VG auf 30k – geht an Ex-Steuerberater. (49k festzus. Steuer)
Steuerberater faxt am 21.06.24 erste Seite des Bescheides an Ehemann und widerruft Empfangsvollmacht beim FA am selben Tag.
Ehemann weiß nicht woher Abweichung kommt, will Ende Juni telefonisch beim FA Einspruch einlegen – Dame am Telefon nicht hilfreich.
Geht schließlich persönlich am 19.07. (?) zum FA und legt schriftlich, ohne Begründung Einspruch ein.
Bekommt schreiben vom FA, dass Einspruch verfristet – ist empört, weil er Bescheid ja erst am 21.06. erhalten hat und daher da auch die Einspruchsfrist begönne.
Ehemann beauftragt Ende Juli neuen Steuerberater, dem er u.a. 1. Seite des Bescheides, Fragebogen und Fax des alten StB vorlegt.
Außerdem stellt sich dabei folgendes heraus:
EK aus Priv. VG betragen tats. 20k (Kaufpreis vom FA falsch hergenommen)
Wohnung die verkauft wurde wurde zwischen Kauf und Verkauf von Schwiegermutter bewohnt
Neg. EK aus V+V i.H.v. 1000€ rühren daher, dass Umlagen f. Whg. Schwiegermutter angesetzt wurden (die jedoch nie vermietet wurde)
In ESt-Bescheid fehlen Versorgungsleistungen i.H.v. 1800 mtl. wurden im Bescheid nicht ber.
StB ruft am 01.08.24 beim FA an und erfährt folgendes:
Nicht nachvollziehbar warum KP vom FA falsch angesetzt
Versorgungsleistungen waren nicht in StE erklärt, FA wusste aber darüber Bescheid, hat diese in VJ immer angesetzt. Prüfhinweis wurde von Bearbeiter offensichtlich einfach abgehakt.
Einspruch vom Mandanten sei angeblich verfristet.
Meine Einschätzung:
Eine schöne Klausur! Ja, die Teilnehmer werden mich dafür hassen, ABER:
Mit der richtigen Struktur und Lösungsschemata war die Aufgabe gut zu lösen und gerade durch die Aufgabenstellung sehr fair, denn es waren mehrere Einzelfragen (statt wie früher „Mach doch mal ein Gutachten“, das bei vielen eher rüberkommt wie: „Wie alt ist Fritz und wie heißt seine Katze?“ *g*). Apropos Fragen: Ist dir aufgefallen, dass ich ZUERST die Fragen + Hinweise genannt habe und erst dann den Sachverhalt? Warum? Weil du genau so vorgehen solltest! So weißt du sofort, um was es überhaupt geht (Mehr solcher Tipps findest du in meinem E-Book „Klausurtaktik“ weiter unten bzw. bei den Büchern/Angeboten).
Frage 1:
Und damit gehts schon los! Eine sehr konkrete Frage nach der Zulässigkeit, also was war zu prüfen:
– Statthaftigkeit
– Beschwer
– Form
– Frist
– (Evtl. kurz negativ abgrenzen, dass keine Rücknahme, Verzicht etc.)
und m.E. die Frist zum Schluss, weil hier ganz klar die Problematik drinsteckt: Die Frist beginnt erst mit WIRKSAMER Bekanntgabe. Und genau die war ja das große Problem. Viele von euch haben mir geschrieben, dass ihr total durcheinander gekommen seid. Zugegeben, hier kein einfacher Fall. Daher war es sinnvoll, erst Statthaftigkeit, Beschwer und Form zu prüfen und damit einfache Punkte zu sammeln und das Gewissen zu beruhigen. Bei der Form musst du auf jeden Fall darstellen, dass telefonischer Einspruch unzulässig ist.
Zur Frist:
Hier war zwingend auf §§ 122, 124, 125 AO einzugehen, denn nur bei wirksamer Bekanntgabe beginnt die RB-Frist zu laufen.
Problem vollmacht: Hier habe ich leider widersprüchliche Infos. M.E. macht hier am meisten Sinn, dass die Vollmacht zwar beim StB widerrufen wurde, nicht aber wie beim Berater, sodass die Bekanntgabe beim alten Berater wirksam wäre, da das FA ja noch keine Kenntnis vom Widerruf hatte, § 80 AO (Klassiker auch in der Praxis).
Genau diesen Fall findest du im AEAO zu § 122 Nr. 1.7.6. Der wurde gerade erst geändert. Was hat der Aufgabensteller also wohl gemacht? Im AEAO geblättert und einen Fall daraus gebastelt. Diesen Tipp findest du übrigens auch in meinem E-Book Klausurtaktik. Woher ich das weiß? Weil ich selbst jahrelang Prüfungs-Aufgaben erstellt habe…
Andere Version/Möglichkeit: Steuerberater hat die Vollmacht nach § 80 AO ordnungsgemäß vor Bekanntgabe widerrufen, dann wäre Bekanntgabe nicht wirksam. Dann Heilung Bekanntgabemangel durch Fax.
Was auch möglich wäre: Einspruch tatsächlich verfristet und Gewährung Wiedereinsetzung, da FA dem Stpfl. mitteilen hätte müssen, dass ein telefonischer Einspruch nicht möglich ist. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 Abs. 1 AO, sodass WE in Betracht käme, AEAO zu § 89 Nr. 1.
Würde auch Sinn machen, denn Missachten des § 89 AO ist typischer Fall von WE § 110.
Folge: Schriftlicher Einspruch zulässig, Frage 1 Aufgabe 1 erledigt. Das macht auch schon deshalb Sinn, weil die Frage 2 lautet, ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, Und was haben wir da gelernt? Er hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Frage 2 macht also für mich nur Sinn, wenn der Einspruch auch zulässig ist, denn sonst kommst du gar nicht in die Begründetheit (NICHT BEGRÜNDUNG). Wäre sehr untypisch und auch seltsam, aber natürlich nicht ausgeschlossen (Zum Verwirren).
Aufgabe 2 startet dait also auf jeden FALL mit diesen 2 Einleitungssätzen:
1. RB ist begründet, soweit Einspruchsführer in einen Rechten verletzt ist und der ESt-Bescheid rechtswidrig ist.
2. Es erfolgt Gesamtfallaufrollung § 367 Abs. 2 AO
Du hast diese 2-Sätze nicht? Dann hast du wohl auch mein E-Book nicht bzw. mein Prüfungsschema zum Einspruch, denn da steht das genau drin, dass du die Begründetheit IMMER so beginnst. Da bestandskräftiger Änderungsbescheid dann noch zwingend die Anfechtungsbeschränkung § 351 Abs. 1 AO ansprechen.
Dann machst du brav deine Subsumtion: Der RB ist rechtswidrig, wenn er gegen formelles oder materielles Recht verstößt.
Formelle Fehler werden hier wahrscheinlich die fehlende Anhörung/Erläuterung sein.
Materielle Fehler: Hier war wohl Verjährung + Korrekturnormen zu prüfen.
Verjährung: Da es sich um 2023 handelt, könnte hier eine kurze Abgrenzung reichen, dass noch nicht verjährt (Im Zweifel immer genau berechnen mit § 169, 170, 149 AO + Einzelsteuergesetz…
Dann geht’s weiter mit den Korrekturnormen.
Hierzu kann ich schlecht was sagen, weil der Sachverhalt zu dünn bzw. es hier auf so viele Details ankommt, dass eine konkrete Aussage nicht möglich ist.
Wichtig ist, dass du hier schön negativ abgrenzt und mehrere Normen durchprüfst.
Zum Schluss musst du dann das Ergebnis präsentieren:
VA rechtswidrig + Rechtsverletzung? Dann Einspruch begründet!
VA nicht rechtswidrig + keine Rechtsverletzung? RB unbegründet.
Aufgabe 2:
Beteiligung zielt offenbar auf die Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO ab, da Ehegatten + Zusammenveranlagung + Einspruch nur vom Ehemann. Achtung: Hier wird es siech um eine einfache Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO handeln. Der Ehemann ist grundsätzlich vor der Hinzuziehung zu hören. AEAO zu § 360.
Woran man auch denken könnte: Haftung der Ehefrau für Steuerschulden des Ehemanns. Hier kommt es aber genau auf den SV und Formulierung der Frage an, da Haften bedeutet: Einstehen müssen für eine FREMDE Steuerschuld.
Aufgabe 3:
Klassische „Nebenfragen!
Die Durchsetzung der Nachforderung zielt offenbar auf die Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO ab. Nach Abs. 1 schuldet jeder Ehegatte grundsätzlich die gesamte Leistung. Im Erhebungsverfahren lässt sich dies zum Beispiel durch Aufteilung der Steuerschuld vermeiden. Hierbei ist auch an Vollstreckungsmöglichkeiten zu denken.
Fälligkeit: Hier ist eine „normale“ Berechnung erforderlich, d.h. Bekanntgabe + 1 Monat Dauer nach § 220 AO i.V.m. Einzelsteuergesetz, hier § 36 Abs. 4 EStG.
Verzugszinsen: Typischer Fall: Der Aufgabensteller verwendet absichtlich Verzug + Zinsen. Warum? Mit Verzug will er dich in die Irre führen, denn einige schreiben hier sicherlich vom Verspätungszuschlag… Zinsen: Auch hier kommen sicherlich einige mit
§ 233a-Zinsen daher. Nichtzahlung der Nachforderung heißt aber übersetzt: Säumniszuschläge nach § 240 AO. Auch hierfür habe ich ein Prüfungsschema. Berechnung etc aufgrund mangelnder Angaben im SV aber nicht möglich.
Tja, das wars. Aufgabe 1 war sehr typisch: Einspruch rauf und runter kombiniert mit Bekanntgabe + Verjährung + Korrekturnormen.
Aufgaben 2 und 3 eigentlich dankbar mit vielen konkreten „kürzeren“ Fragen und mit Prüfungsschemata gut machbar. Typische Nebenschauplätze.
Wie gesagt, das ist meine Einschätzung anhand der mir vorliegenden Daten/SV. Alles ohne Gewähr, da es auf soviele Kleinigkeiten ankommt. Einige berichten, dass die Vollmacht auch beim FA widerrufen worden sei, das würde natürlich nochmal alles ändern.
Antwort: § 152 Abs. 12 AO
beinhaltet eine neue Korrekturnorm rein für den Verspätungszuschlag. § 152 Abs. 12 AO ordnet die Korrektur einer Verspätungszuschlagfestsetzung für den Fall an, dass der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben oder korrigiert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat, AEAO Nr. 12 zu § 152.
Typische Fragen in der mündlichen Prüfung
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Eigene Korrekturnorm beim Verspätungszuschlag?
Antwort: § 152 Abs. 12 AO
beinhaltet eine neue Korrekturnorm rein für den Verspätungszuschlag. § 152 Abs. 12 AO ordnet die Korrektur einer Verspätungszuschlagfestsetzung für den Fall an, dass der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben oder korrigiert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat, AEAO Nr. 12 zu § 152.
Oberbegriff für Korrekturvorschriften?
Antwort: Korrektur
Der Begriff Korrektur wird im Gesetz gar nicht genannt. Trotzdem wird er in der AO als Oberbegriff verwendet. Siehe dazu
AEAO Nr. 1 vor § 347 Nr. 1: Dort wird von Korrekturanträgen gesprochen. Der Oberbegriff umfasst alle relevanten Ausdrücke, die im Gesetz genannt werden:
Berichtigung: § 129 AO
Rücknahme: § 130 AO
Widerruf: § 131 AO
Aufhebung/Änderung: §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO
Wo ist die formelle Bestandskraft definiert?
Antwort: Abschn. 19.2 Abs. 6 UStAE
Ja, richtig gelesen! Der Begriff der formellen Bestandskraft findest du nämlich nirgends im Gesetz (Wenn doch, schreib mir gerne *g*), sondern hat sich durch Rechtsprechung, Kommentare und sonstige Literatur entwickelt.
Eine knappe Beschreibung findest du im AEAO Nr. 1 Vor §§ 172ff:
„Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann.„
Genauer ist dieser Begriff jedoch beschrieben im A 19.2 Abs. 6 UStAE (wer hätte das gedacht?):
„Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. 2Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann.“
Dort findest du auch die entsprechende BFH-Rechtsprechung.
Ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung wird nicht materiell bestandskräftig
Antwort: Jein 🙂
Zunächst einmal wichtig: Auch die Definition der materiellen Bestandskraft findet sich nicht im Gesetz. Laut AEAO Nr. 1 Vor §§ 172ff. wird dieser Begriff als Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung beschrieben. Mit Bekanntgabe wird der Bescheid wirksam, § 124 Abs. 1 AO, und entfaltet Bindungswirkung und Bestandskraft, d.h. sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA müssen sich daran halten. Ergeht aber nun ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, so entfaltet natürlich auch dieser Bescheid Bindungswirkung und Bestandskraft! Ansonsten wäre ein solcher Bescheid ja sinnlos. Oder würdest du diesen Bescheid dann „befolge“, also die Abschlusszahlung begleichen? Wohl kaum! Ob eine solche Steuerfestsetzung aber auch als „materiell“ bestandskräftig bezeichnet werden kann, ist in der Literatur umstritten, denn ein solcher Bescheid kann natürlich im Einspruchsverfahren, nach § 164 Abs. 2 AO oder nach §§ 172 – 175b AO geändert werden, wird aber trotzdem mit Bekanntgabe wirksam und entfaltet Bindungswirkung.
Gilt bei der Fälligkeit § 108 Abs. 3 AO
Antwort: Ja
Da es sich auch hier um das Ende einer Frist handelt, greift hier auch § 108 Abs. 3 AO. Wie du die Fälligkeit berechnest und warum eine Abgrenzung zur Entstehung so wichtig ist, erfährst du in meiner kompakten Übersicht. Die beiden Begriffe sind extrem wichtig, wenn es um die Verjährung, Haftung, Vollstreckung, Säumniszuschläge etc. geht.
Übersicht und Abgrenzung von Entstehung und Fälligkeit wichtiger Steuern.
Darf das Finanzamt bei einer schlichten Änderung auch andere Punkte prüfen und berichtigen, die vom Stpfl. nicht beantragt worden sind?
Antwort: Ja – es MUSS sogar
Obwohl es sich beim § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO – anders als beim Einspruch – nur um eine punktuelle Änderung handelt, gilt auch hier § 177 AO. Demnach muss das Finanzamt sogar die Mitberichtigung materieller Fehler nach § 177 Abs. 3 AO von Amts wegen prüfen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO. Da jedoch die Grenzen des § 177 AO zu beachten sind, ist eine Verböserung dagegen – anders als beim Einspruch – nicht möglich.
§ 108 Abs. 3 AO: Welches Feiertagsrecht ist maßgeblich?
Antwort: OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004 S 0260 – 3 – St 251
Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs– oder Leistungsort. Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z. B. Abgabe einer Steuererklärung, Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO).
Wie kannst du dir das merken? Schauen wir uns dazu die Bekanntgabe an: Maßgeblich ist das Gelangen des VA in den Machtbereich des Steuerpflichtigen. Das ist regelmäßig der Briefkasten. Wird am Feiertag Post zugestellt? Nö (wär ja noch schöner *g*). Also kann hier kein VA in den Machtbereich gelangen, sodass sich – zugunsten des Steuerpflichtigen – die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verlängert.
Umgekehrt (also z.B. bei Einspruchseinlegung) ist dagegen der Behördensitz maßgeblich.
Beispiel:
15.08 ist in Bayern Feiertag. In Berlin dagegen nicht. Endet also die Einspruchsfrist mit Ablauf des 15.08, und wirft der Steuerpflichtige den Einspruch am 16.08 in den Briefkasten des Finanzamts, hat er in Bayern Glück (Verschiebung auf 16.08) und in Berlin Pech gehabt. Klingt komisch, ist aber so 🙂
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Kann eine Beschwer auch gegeben sein, wenn im Bescheide eine niedrigere Steuer festgesetzt worden ist, als vom Steuerpflichtigen im Einspruch begehrt wird?
Antwort: Yes!
Klingt komisch, ist aber so und habe ich auch schon mal in der Praxis erlebt. Im ersten Moment denkst du dir: Hä? Warum macht der das? Wenn du aber den Hintergrund kennst und dich tiefer in die AO-Materie eingräbst, erkennst du: Damit hat sich sogar der BFH schon mal beschäftigt. Und zwar nicht nur einmal…
Beispiel:
– Eine höhere Festsetzung im Streitjahr wirkt sich in den Folgejahren günstiger aus, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, oder
– wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss.
BFH-Urteile dazu? Guggst du in AEAO Nr. 2 zu § 350.
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